Jokertage
Ab Schuljahr 2007/08 ist es den Schülerinnen und Schülern während zweier Tage pro Schuljahr gestattet dem Unterricht fernzubleiben ohne dies begründen zu müssen.
Dies regelt § 30 der Volksschulverordnung. Die Schulpflege hat die verbindlichen Richtlinien im Rahmen der vom Gesetzgeber eingeräumten Freiheiten erlassen. Welche Regeln für die Jokertage an der Schule Zollikon gelten, erfahren Sie im Folgenden:
- Die Schülerinnen und Schüler können dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben (Jokertage).
- Das Vor- und Nachholen des verpassten Schulstoffs liegt in der Verantwortung der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern. Es gilt das Holprinzip. Ob verpasste Prüfungen nachgeholt werden müssen, entscheiden die Lehrpersonen.
- Die Einlösung der zwei Jokertage kann einzeln oder en-bloc pro Schuljahr erfolgen. Nicht bezogene Jokertage verfallen am Ende des Schuljahres.
- Anfangs Schuljahr werden so weit wie möglich die Sperrtage, an welchen keine Jokertage bezogen werden können, den Eltern kommuniziert. Als Sperrtage gelten grundsätzlich: erster Schultag nach den Sommerferien, Besuchstage und verschiedene Schulanlässe wie Sporttage, Exkursionen, Klassenlager, Schulreisen, Theateraufführungen usw.
- Die Eltern teilen den Bezug von Jokertagen vorgängig mit. Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem Tag der Unterricht nur während eines halben Tages stattfindet. Die Jokertage werden frühzeitig, spätestens jedoch zwei Schultage, bei Ferienverlängerungen drei Schulwochen, im Voraus bei der Klassenlehrperson mit der schriftlichen Einwilligung der Eltern angemeldet. In der Primarschule geschieht dies mit dem entsprechenden Formular „Jokertage“, in der Sekundarschule als Eintrag im Vademekum (Absenzenheft).
- Falls Schülerinnen und Schüler unentschuldigt dem Unterricht fernbleiben, können entsprechende Jokertage gestrichen werden.
