§ 30 Volksschulverordnung

Die Schülerinnen und Schüler können dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben (Jokertage). Die Gemeinden können bestimmen, dass

a.

 

sämtliche auf die Kindergartenstufe, auf die 1.–3. Primarklasse, auf die 4.–6. Primarklasse beziehungsweise auf die Sekundarstufe fallenden Jokertage auch zusammengefasst bezogen werden können,

b.

Unsere Schülerinnen bei besonderen Schulanlässen wie Besuchs – oder Sporttagen keine Jokertage bezogen werden können.

Die Eltern teilen den Bezug von Jokertagen vorgängig mit. Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem Tag der Unterricht nur während eines Halbtags stattfindet. Nicht bezogene Jokertage verfallen.