Der Umgang mit Absenzen ist in § 28 der Volksschulverordnung geregelt:
Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit oder aus anderen unvorhersehbaren Gründen dem Unterricht ganz oder teilweise fern, benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule.
Bei vorhersehbaren Absenzen ersuchen die Eltern rechtzeitig um Dispensation.
Dauert eine Absenz vom gesamten Unterricht länger als zwölf Kalenderwochen, ist die Schülerin oder der Schüler von der Schule abzumelden.
Unter welchen Bedingungen Schülerinnen und Schüler dispensiert werden, findet sich in § 29 der Volksschulverordnung:
Die Gemeinden dispensieren Schülerinnen und Schüler aus zureichenden Gründen vom Unterrichtsbesuch. Sie berücksichtigen dabei die persönlichen, familiären und schulischen Verhältnisse.
Dispensationsgründe sind insbesondere:
a. | ansteckende Krankheiten im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler, | |
b. | aussergewöhnliche Anlässe im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler, | |
c. | hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art, | |
d. | Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen und sportlichen Anlässen, | |
e. | aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen künstlerischen und sportlichen Begabungen, | |
f. | Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung |