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Jokertage

Den Schülerinnen und Schülern ist es gestattet, während zweier Tage pro Schuljahr dem Unterricht fernzubleiben, ohne dies begründen zu müssen.

Dies regelt § 30 der Volksschulverordnung. Die Schulpflege hat die verbindlichen Richtlinien im Rahmen der vom Gesetzgeber eingeräumten Freiheiten erlassen. Welche Regeln für die Jokertage an der Schule Zollikon gelten, lesen Sie im Merkblatt Jokertage (Link rechts). 


Sperrtage:

(§ 30 Abs. 2 lit. b Volksschulverordnung)

Anfangs Schuljahr werden die Tage, an welchen keine Jokertage bezogen werden dürfen, auf der Homepage der Schule Zollikon publiziert.

Als Sperrtage gelten:

·        erster Schultag nach den Sommerferien, Besuchstage und verschiedene Schulanlässe wie Sporttag, Exkursionen, Klassenlager, Schulreisen, Theateraufführungen (nicht abschliessend)

·        In den Abschlussklassen (2. Kindergarten, 3. und 6. Primarklassen sowie 3. Sekundarklassen) der letzte Schultag

 

An den Sperrtagen finden für die betroffenen Klassen besondere Feierlichkeiten oder Rituale statt.